5. Gemäss § 22 Abs. 2 VKD kann das Verwaltungsgericht in den bei ihm hängigen Fällen die von der Vorinstanz festgesetzten Gebühren reduzieren. Dafür vorausgesetzt ist weder eine Rechtsverletzung im Sinne von § 55 Abs. 1 VRPG noch ein entsprechender Antrag der Beschwerdeführerin. Die Bindung an die Beschwerdebegehren gemäss § 48 Abs. 2 VRPG kommt hier nicht zum Tragen. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, dass das Verwaltungsgericht von sich aus eine Reduktion der vorinstanzlichen Gebühren vornimmt. -9- 6. Anhaltspunkte, welche eine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids bewirken könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. Antrag Ziffer 1).