SR 817.02) auseinandergesetzt (Erw. 2.3). Schliesslich nahm es zur praktizierten Auslage von Backwaren und zum Angebot von Patisserie in Kühlvitrinen Stellung (Erw. 2.4). Die Klärung der betreffenden Rechts- und Sachverhaltsfragen war mit Aufwand verbunden und bringt für die Beschwerdeführerin eine gewisse Rechtssicherheit. 4. Die von der Vorinstanz festgelegte Kanzleigebühr von Fr. 120.00 wird von der Beschwerdeführerin nicht eigens beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. §§ 25 ff. VKD).