Eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 steht in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum Vorteil, welchen die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeentscheid erfährt. Gleich verhält es sich bezüglich des verursachten Aufwands. Das DGS hat sich in seinem 9-seitigen Entscheid insbesondere mit dem Streitgegenstand (Erw. 2.1), den lebensmittelrechtlichen Grundlagen im LMG, der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, HyV; SR 817.024.1) sowie der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) auseinandergesetzt (Erw.