Weiter ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das generelle Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber den involvierten Behörden negativ gewichtete. Indem sie auf eine Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin, welche wiederholt gerügte Mängel nicht behoben habe, und die Notwendigkeit einer ausserordentlichen Begehung vor Ort verweist, bezieht sie sich auf Umstände ausserhalb des Beschwerdeverfahrens (angefochtener Entscheid, Erw. 3a). Insgesamt kann nicht von einer trölerischen bzw. mutwilligen Beschwerdeführung ausgegangen werden. Der betreffende Gebührenzuschlag war somit nicht gerechtfertigt.