Eine Verschleppung des Verfahrensganges erfolgte damit nicht. Das DGS konnte die betreffende Argumentation ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung widerlegen, indem es sich auf das "Benutzerhandbuch Kühlvitrinen" des Herstellers abstützte, wonach der Kaltluftschleier lediglich die optimale Kühlung der Produkte gewährleistet (angefochtener Entscheid, Erw. 2.4a; Vorakten 3 ff.).