Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diese Argumentation als Schutzbehauptung betrachtete, nachdem die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 13. Dezember 2021 (entgegen dem dokumentierten Inspektionsbericht vom 30. November 2021 [Vorakten 26 ff.]) noch geltend gemacht hatte, bei der Auslage des Gebäcks und der Tortenvitrine sei ein Spuckschutz vorhanden (Vorakten 25). Mutwilligkeit oder Trölerlerei kann ihr aufgrund einer unglaubwürdigen oder faktenwidrigen Begründung aber kaum vorgeworfen werden. Eine Verschleppung des Verfahrensganges erfolgte damit nicht.