Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeeingabe vom 21. Januar 2022 erstmals geltend gemacht, die beanstandeten Kühlvitrinen verfügten über eine spezielle Luftführung (Luftschleier in der Front) und benötigten daher keinen Spuckschutz (Vorakten 33 f.). Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diese Argumentation als Schutzbehauptung betrachtete, nachdem die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 13. Dezember 2021 (entgegen dem dokumentierten Inspektionsbericht vom 30. November 2021 [Vorakten 26 ff.]) noch geltend gemacht hatte, bei der Auslage des Gebäcks und der Tortenvitrine sei ein Spuckschutz vorhanden (Vorakten 25).