Üblicherweise legt das DGS, Generalsekretariat, gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. oben Erw. 3.2) in vergleichbaren Fällen die Staatsgebühr auf Fr. 1'000.00 bis Fr. 1'600.00 fest. Im vorliegenden Fall ist es von der entsprechenden Praxis abgewichen und hat eine Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 erhoben. Die betreffende Erhöhung kann sich nicht auf den Aufwand und die Bedeutung der Sache abstützen (vgl. § 3 Abs. 1 VKD). -7- Die Eingaben der Beschwerdeführerin waren knapp, das Dossier überschaubar, der Beschwerdeentscheid mit neun Seiten eher kurz und die Bedeutung höchstens durchschnittlich.