Die in der Sache zuständige Instanz bemisst die Pauschale für die Staatsgebühr in Verwaltungssachen innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache (§ 3 Abs. 1 VKD). In ausserordentlich zeitraubenden Fällen oder bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei kann die Staatsgebühr in Verwaltungssachen bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrages bemessen werden (§ 3 Abs. 2 VKD). 3.4. § 22 Abs. 1 lit. a VKD stellt für die Festlegung der Staatsgebühr nicht auf einen Streitwert ab. Insofern ist die Argumentation der Beschwerdeführerin zum Vornherein irrelevant (zum Äquivalenzprinzip vgl. hinten Erw. 3.8).