3.3. Gemäss § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) betragen die Staatsgebühren in der Verwaltungsrechtspflege in den Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden Fr. 200.00 bis Fr. 5'000.00. Die in der Sache zuständige Instanz bemisst die Pauschale für die Staatsgebühr in Verwaltungssachen innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache (§ 3 Abs. 1 VKD).