Die Beschwerdeführerin habe sich weiter auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. Juni 2021 bezogen, der keinen Zusammenhang zu den Beanstandungen aufweise. Mit ihrem trölerischen und mutwilligen Verhalten habe die Beschwerdeführerin einen -6- unverhältnismässig hohen Zeitaufwand verursacht. In vergleichbaren Fällen auferlege das DGS üblicherweise eine Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 bis Fr. 1'600.00.