Die erneute Beanstandung im November 2021 sei zudem während der Corona-Pandemie erfolgt. Die zusätzliche Besprechung vom 10. Januar 2022 vor Ort sei aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens der Beschwerdeführerin durchgeführt worden und mit einem ausserordentlichen Zeitaufwand verbunden gewesen. Die Beschwerdeerhebung sei ohne jegliche sachliche Begründung erfolgt und unter Berufung auf nachweislich falsche Behauptungen. Die Beschwerdeführerin habe sich weiter auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. Juni 2021 bezogen, der keinen Zusammenhang zu den Beanstandungen aufweise.