3.2. Die Vorinstanz hat eine Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 festgelegt. Sie erachtete die Beschwerdeführung als trölerisch. Die Beschwerdeführerin habe es mehrfach unterlassen, Lebensmittel im Offenangebot durch den vorgeschriebenen Spuckschutz vor Kontamination zu schützen. Sie habe sich trotz wiederholter Beanstandungen des Lebensmittelinspektorats, Fo- to-Belegen und einer zusätzlichen ausserordentlichen Begehung vor Ort uneinsichtig gezeigt. Es habe eine Gesundheitsgefährdung der Konsumenten vorgelegen, welche bereits bei früheren Inspektionen beanstandet worden sei. Die erneute Beanstandung im November 2021 sei zudem während der Corona-Pandemie erfolgt.