3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Streitwert entspreche der Gebühr für die betreffende Beanstandung und betrage lediglich Fr. 22.00. Daher erscheine es unverhältnismässig, ihr Kosten von Fr. 2'120.00 aufzuerlegen.