II. 1. Die Beschwerdeführerin äussert zunächst die Ansicht, das Verwaltungsbeschwerdeverfahren hätte wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden müssen. Dies trifft nicht zu. Die Kantonschemikerin bestätigte im Einsprache-Entscheid vom 14. Januar 2022 die Verfügung des AVS vom 30. November 2021, womit bei offen angebotenen Lebensmitteln in Selbstbedienung ein Spuckschutz verlangt wurde. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen, dass nach Darstellung der Beschwerdeführerin (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2) anlässlich der Besprechung mit dem -5-