2. Entsprechend dem angefochtenen Beschwerdeentscheid hat die Beschwerdeführerin bei bestimmten Auslagen und Vitrinen in ihrer Bäckerei- Konditorei jeweils einen Spuckschutz anzubringen. Weiter wurden ihr von der Vorinstanz Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'120.00 auferlegt. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).