3. Mit Kostenfolgen zu Lasten des Departements Gesundheit und Soziales. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 beantragte das DGS, Generalsekretariat, die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Die Beschwerdeführerin replizierte am 1. Dezember 2022 und hielt an ihren Anträgen fest. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Januar 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: