3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, der Kanzleigebühr von Fr. 120.–, zusammen Fr. 2'120.–, zu bezahlen. C. 1. Gegen den Entscheid des DGS erhob die A. mit Eingabe vom 16. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der angefochtene und nichtige Entscheid vom 15. August 2022 des Departements Gesundheit und Soziales aufzuheben. 2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des angefochtenen und nichtigen Entscheids vom 15. August 2022 aufzuheben.