2. Auf Einsprache der A. hin erliess die Kantonschemikerin am 14. Januar 2022 folgenden Einsprache-Entscheid: Die Einsprache vom 13.12.2021 wird abgewiesen und die Verfügung vom 30.11.2021 bestätigt. B. 1. Gegen den Einsprache-Entscheid erhob die A. mit Eingabe vom 21. Januar 2022 Verwaltungsbeschwerde, wobei sie sinngemäss darum ersuchte, die Anordnung zum Spuckschutz sei aufzuheben. -3- 2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, entschied am 15. August 2022: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Beschwerdeführerin.