4. Die offen angebotenen Lebensmittel in Selbstbedienung sind so zu präsentieren, dass ein Spuckschutz vorhanden ist. Gemäss Art. 58 Abs. 2 des eidg. Lebensmittelgesetzes sind Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, gebührenpflichtig. Bei Beanstandungen, die als besonders leichter Fall beurteilt werden, wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif. Wir bitten Sie, den Betrag von Fr. 140.00 gemäss beiliegender Rechnung zu begleichen. (Rechtsmittelbelehrung)