3. Bezüglich des Ausstandsgesuchsverfahrens vor dem BVU, Rechtsabteilung, wurden zu Recht keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten ersetzt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 19; § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 VRPG); diesbezüglich sind keine Änderungen angezeigt. - 27 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Entscheids des BVU, Rechtsabteilung, vom 14. Juli 2022 abgeändert und lautet neu wie folgt: