Dies ergibt ein Zwischenergebnis von Fr. 2'625.00. Unter Berücksichtigung angemessener Auslagen und der MWST (§ 13 AnwT) erscheinen schliesslich Parteikosten von Fr. 3'000.00 sachgerecht. 2.3. Der Gemeinderat ist formal nicht als Partei am Verfahren beteiligt (vgl. § 13 Abs. 2 VRPG). Er wurde lediglich als vom Ausstandsbegehren betroffene Behörde zur Stellungnahme eingeladen (analog Art. 49 Abs. 2 ZPO). Er hat somit keinen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Anwaltskosten.