2.2.2. Angesichts des für die Rechtsvertreter der Parteien entstandenen Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 sachgerecht. Der Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und der Zuschlag für zusätzliche Rechtsschriften (§ 6 Abs. 3 AnwT) heben sich auf. Sodann ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abzug von 25 % vorzunehmen, da die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner den Fall aus den vorangegangenen Verfahren kannten. Dies ergibt ein Zwischenergebnis von Fr. 2'625.00.