Entsprechend dem Unterliegen der Beschwerdeführerin im Umfang von vier Fünftel und Obsiegen zu einem Fünftel hat sie den Beschwerdegegnern Parteikosten im Umfang von drei Fünftel einer vollen Parteientschädigung zu ersetzen. 2.2. 2.2.1. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; - 26 -