Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Ausstandspflicht von fünf Personen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Ausstand von Gemeindeschreiber und Bauverwalter J. bejaht. Damit hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren in einem von fünf Fällen, mithin zu einem Fünftel, obsiegt. Entsprechend hat sie nach Massgabe ihres Unterliegens vier Fünftel der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Den Beschwerdegegnern sind dementsprechend Verfahrenskosten im Umfang von einem Fünftel aufzuerlegen.