Der Gemeinderat Q. hat die Leitung des Geschäfts entweder an die stellvertretende Gemeindeschreiberin K. oder an eine andere geeignete, allenfalls externe Fachperson zu übertragen. In antizipierter Beweiswürdigung kann auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). Gestützt auf die umfangreichen vorinstanzlichen Akten lässt sich schlüssig beurteilen, dass das Verhalten von Gemeindeammann H., stellvertretende - 25 -