4. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist betreffend Gemeindeschreiber und Bauverwalter J. insofern zu ändern, als er in den Ausstand zu treten hat. Er darf im weiteren Baubewilligungsverfahren und beim Zustandekommen des Entscheids weder beratend noch instruierend noch in einer anderen Weise mitwirken (siehe vorne Erw. 3.2). Der Gemeinderat Q. hat die Leitung des Geschäfts entweder an die stellvertretende Gemeindeschreiberin K. oder an eine andere geeignete, allenfalls externe Fachperson zu übertragen.