Damit wäre zur Hauptsache ihm eine massgebende Mitverantwortung an den festgestellten Unregelmässigkeiten in den diversen Baubewilligungsverfahren der Beschwerdegegner anzulasten und nicht Gemeindeammann H.. Da die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch gegen I. jedoch mangels Begründung nicht eintrat und die Beschwerdeführerin diesen Entscheid ausdrücklich unangefochten liess (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3), ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, im vorliegenden Verfahren allfällige Ausstandsgründe gegenüber Gemeinderat I. zu prüfen.