Es ist zudem festzuhalten, dass im Gemeinderat die Hauptverantwortung für baurechtliche Belange beim Ressortvorsteher I. liegt. Damit wäre zur Hauptsache ihm eine massgebende Mitverantwortung an den festgestellten Unregelmässigkeiten in den diversen Baubewilligungsverfahren der Beschwerdegegner anzulasten und nicht Gemeindeammann H..