3.5.4. H. trifft als Gemeindeammann und Vorsitzender der Baubewilligungsbehörde eine Gesamtverantwortung für sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren. Dies allein genügt jedoch nicht, um den Anschein der Befangenheit zu wecken. Ein konkreter Anlass, welcher an seiner Unbefangenheit im Zusammenhang mit dem vorliegend umstrittenen Baubewilligungsverfahren zweifeln lassen würde, besteht ausweislich der Akten nicht. Folglich ist auch für Gemeindeammann H. das Vorliegen eines Ausstandsgrunds und die damit verbundene Ausstandspflicht zu verneinen.