3.5. 3.5.1. Insgesamt sind dem Bauverwalter und Gemeindeschreiber J. eine Reihe teils gravierender Vorfälle zuzurechnen, die bei einer objektiven Betrachtung geeignet sind, das Vertrauen in seine Unbefangenheit zu erschüttern. Sein Verhalten ist geeignet, objektiv und von aussen betrachtet, den Anschein zu erwecken, dass er das aktuelle Baubewilligungsverfahren der Beschwerdegegner nicht unbefangen zu überprüfen vermag. Bei objektiver Betrachtung besteht Besorgnis zur Befangenheit, weshalb der Ausstandsgrund gemäss § 16 Abs. 1 lit. e VRPG in Bezug auf Gemeindeschreiber und Bauverwalter J. zu bejahen ist.