Auch im vorliegenden Verfahren wurden unvollständige Akten eingereicht: Die Beschwerdeführerin hatte Einsicht in Akten, welche dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt wurden (siehe vorne Erw. 3.4.3.3). Ein solcher Umgang mit Verfahrensakten ist geeignet, vorab in Bezug auf den Bauverwalter J. den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Ob weitere Aktenstücke fehlen, kann vorliegend offenbleiben (siehe hinten Erw. 3.5).