ein nicht unwesentliches Aktenstück handelte. Immerhin signalisierten die Beschwerdegegner mit ihrer Mitteilung vom 8. August 2019 die Einstellung der Bauarbeiten, womit dieser Zeitpunkt für die Geltungsdauer der Baubewilligung massgebend wurde (vgl. § 65 Abs. 1bis BauG). Die Verantwortung für die rechtskonforme Führung der Baugesuchsakten liegt in erster Linie beim Bauverwalter J., auch wenn die Gesamtverantwortung den Gemeinderat und damit auch den Gemeindeammann trifft.