Mit anderen Worten darf die Behörde die Aktenführung nicht nach eigenem Gutdünken darauf beschränken, was nach ihrer Ansicht entscheidrelevant ist. Bei dieser Ausgangslage ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Gemeinderat im Beschwerdeverfahren Baustopp (EBVU 21.606) seine Aktenführungspflicht verletzt hatte, nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid, S. 10). Dies gilt umso mehr, als es sich beim fraglichen E-Mail um - 23 -