Das fragliche E-Mail wurde gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen erst zusammen mit der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2021 vom Rechtsvertreter des Gemeinderats nachgereicht. Nach der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Behörde alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (siehe vorne Erw. 3.4.6.2). Mit anderen Worten darf die Behörde die Aktenführung nicht nach eigenem Gutdünken darauf beschränken, was nach ihrer Ansicht entscheidrelevant ist.