3.4.6.3. Der Gemeinderat Q. hatte es im Beschwerdeverfahren Baustopp (EBVU 21.606) versäumt, sämtliche (Vor-)Akten beim BVU einzureichen: So stellte die Vorinstanz beispielsweise fest, dass das E-Mail der Beschwerdegegner an J. vom 8. August 2019 fehlte. Dieses enthielt die Mitteilung, dass die Beschwerdegegner die Renovation der R abgeschlossen hätten und sie die Arbeiten am Nebengebäude und den Anbau der Garage zurzeit nicht ausführen würden. Das fragliche E-Mail wurde gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen erst zusammen mit der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2021 vom Rechtsvertreter des Gemeinderats nachgereicht.