Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und eingestellten Akten sicherzustellen (vgl. BGE 142 I 86, Erw. 2.2.; STEINMANN, a.a.O., N. 55 zu Art. 29 BV).