schrieb die in der Aktennotiz falsch festgehaltene Feststellung von Bauverwalter J. dessen Nachlässigkeit zu; die falsche Darstellung in der Aktennotiz sei nicht aus Absicht entstanden (angefochtener Entscheid, S. 16). Für diese – von der Vorinstanz nicht näher begründete – Schlussfolgerung ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Unabhängig davon ist die offensichtlich falsche Darstellung einer Tatsache aus objektiver Sicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu begründen. 3.4.6. 3.4.6.1. Die Beschwerdeführerin rügt generell die ungenügende Erfüllung der Aktenführungspflicht durch die Bauverwaltung der Gemeinde Q..