Als qualifiziert fehlerhaft ist die von Bauverwalter J. erstellte Aktennotiz vom 18. Oktober 2021 zu betrachten, worin er bestätigte, die abgebrochenen Teile des Nebengebäudes würden dem bewilligten Abbruch entsprechen. Dies widersprach offensichtlich den tatsächlichen Umständen, welche die Beschwerdegegner selbst bei der Bauverwaltung gemeldet hatten (Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner vom 21. September 2021, Akten BVURA.21.606, act. 35). Die Vorinstanz - 22 -