Bauverwalter J. wusste von der unrechtmässigen Umnutzung, weshalb das Versäumnis bei der Überstellung der Akten primär ihm zuzuschreiben ist. Ob auch Gemeindeammann H. in diesem Zeitpunkt tatsächlich Kenntnis von der unrechtmässigen Umnutzung hatte, ist nicht erkennbar. Jedenfalls wird sie im Protokollauszug vom 18. Oktober 2021 betreffend Auftragserteilung an die N. nicht erwähnt (Baugesuchsakten 2020/2021, act. 54).