Anders verhält es sich betreffend die Einholung eines Fachgutachtens bei der N.. Die Vorinstanz stellte fest, dass J. als Bauverwalter das Gutachten in Auftrag gegeben und den Gutachtern die falschen, nach der Umnutzung im Erdgeschoss nicht nachgeführten Pläne überstellt hatte. Er hat es zudem versäumt, auf die unrechtmässige Umnutzung (und die damit verbundene notwendige zusätzliche Ausnützungsübertragung) hinzuweisen (angefochtener Entscheid, S. 15 f.). Bauverwalter J. wusste von der unrechtmässigen Umnutzung, weshalb das Versäumnis bei der Überstellung der Akten primär ihm zuzuschreiben ist.