Ob der Bauverwalter die Baugesuchsakten und insbesondere die Pläne vor der Weiterleitung geprüft hat und ob er auf die anlässlich der Baukontrolle festgestellte Umnutzung der Räume im Erdgeschoss bei der Weitergabe hingewiesen hat, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Da allerdings auch mangelhafte Baugesuchsunterlagen entgegengenommen und beurteilt werden müssen (vgl. BAUMANN, a.a.O., N. 8 zu § 60 BauG), lässt sich dem Bauverwalter diesbezüglich kaum ein Vorwurf machen. Dies umso weniger, als schliesslich die Umnutzung im Zusammenhang mit der zu übertragenden Ausnutzung im abweisenden Gemeinderatsbeschluss vom 10. Januar 2022 erwähnt wurde.