(vgl. Vorakten Baugesuch 2020/2021; alte Akten, Protokollauszug des Gemeinderats Q. vom 19. April 2021; öffentlich-rechtlicher Vertrag betreffend Ausnützungsverschiebung vom 12. April 2021, act. 17). Es liegt insofern kein Verhalten vor, aus dem sich auf eine mögliche Befangenheit des Gemeindeammanns H. oder der stellvertretenden Gemeindeschreiberin K. schliessen liesse.