Erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens obliegt ihm die Prüfung, ob die zulässige Ausnützung eingehalten wurde. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der Zustimmung zur Nutzungsübertragung um eine wissentlich falsch erstellte Urkunde handeln sollte - 21 -