3.4.4. Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird (§ 34 BauV). Es liegt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder in der Verantwortung des Gemeinderats noch in seinen Möglichkeiten, zu überprüfen, ob die Nutzungsübertragung für die Realisierung eines zukünftigen, geplanten Bauvorhabens genügt. Erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens obliegt ihm die Prüfung, ob die zulässige Ausnützung eingehalten wurde.