Erst im Rahmen des abweisenden Gemeinderatsbeschlusses vom 10. Januar 2022 im Baubewilligungsverfahren Baugesuch 2020/2021 äusserte sich der Gemeinderat zum erwähnten Missstand, indem er auf die Umnutzung im Erdgeschoss hinwies und feststellte, es sei aufgrund dessen eine Ausnützungsübertragung notwendig. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Umnutzung jemals bewilligt wurde, erfolgte nicht (Gemeinderatsbeschluss vom 10. Januar 2022, Baugesuchsakten 2020/2021, act. 68). Unabhängig von der Ursache für dieses Versäumnis erscheint in diesem Zusammenhang das Verhalten von Bauverwalter J. als zumindest fragwürdig. Dem Gemeindeammann H. lässt sich höchstens vorwerfen, er habe die