Obwohl der Bauverwalter ab diesem Zeitpunkt wusste, dass Arbeiten vorgenommen worden waren, die nicht aus den genehmigten Plänen hervorgehen und somit formell rechtswidrig sind, blieb er untätig bzw. unterliess es, zeitnah die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu erwirken. Erst im Rahmen des abweisenden Gemeinderatsbeschlusses vom 10. Januar 2022 im Baubewilligungsverfahren Baugesuch 2020/2021 äusserte sich der Gemeinderat zum erwähnten Missstand, indem er auf die Umnutzung im Erdgeschoss hinwies und feststellte, es sei aufgrund dessen eine Ausnützungsübertragung notwendig.