Am 9. November 2019 wurde eine Baukontrolle durchgeführt und eine für die Ausnutzung relevante Abweichung von den bewilligten Bauplänen festgestellt (siehe vorne Erw. 3.4.2). Obwohl der Bauverwalter ab diesem Zeitpunkt wusste, dass Arbeiten vorgenommen worden waren, die nicht aus den genehmigten Plänen hervorgehen und somit formell rechtswidrig sind, blieb er untätig bzw. unterliess es, zeitnah die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu erwirken.