O., N. 8 und 38 zu § 159 BauG). Dies ergibt sich zum einen aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach ausschliesslich aufgrund formeller Baurechtswidrigkeit eine restitutorische Massnahme nicht ergehen darf, zum anderen aus dem Anspruch der Bauherrschaft auf eine Bewilligung, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BAUMANN, a.a.O., N. 122 zu § 60 BauG und N. 38 zu § 159 BauG). Mit dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren wird die materielle Rechtskonformität geklärt bzw. geprüft, ob die Baute nachträglich bewilligt werden kann (BAUMANN, a.a.O., N. 35 zu § 159 BauG).