Die Vorinstanz hat die Umnutzung der Garage und Heizung im Erdgeschoss zu einem Gästeraum und WC/Dusche (vgl. handschriftliche Anpassung im bewilligten Plan zum Baugesuch 2019, act. 10) aufgrund ihrer Relevanz für die Ausnützung als grössere Änderung und damit als baubewilligungspflichtig qualifiziert (angefochtener Entscheid, S. 11). Dies ist nicht zu beanstanden. Eine entsprechende Baubewilligung wurde ausweislich der Akten nie erteilt. Abgesehen von der handschriftlichen Ergänzung auf dem bewilligten Plan enthalten die Baugesuchsakten 2019 keinerlei Hinweise auf die erfolgte Umnutzung. Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass die Umnutzung rechtswidrig erfolgte.